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Dec
31
2016

Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde von Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft

Im juristischen Alltag wird häufig recht unkritisch davon ausgegangen, dass nach Erschöpfung des Instanzenzuges „ja immer noch“ die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bestehe. Hierbei wird gelegentlich übersehen, dass es zahlreiche Zulässigkeitsvoraussetzungen gibt, an denen eine solche Verfassungsbeschwerde scheitern kann. Ein Beispiel hierfür ergibt sich aus einem soeben veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.

Einige Beschwerdeführer sind Betreiber von Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft, in denen sog. Level-1-Perinatalzentren (für Früh- und Neugeborene mit höchstem Risiko) vorgehalten werden. Sie wandten sich seit Jahren gegen die Einführung einer Mindestmenge (von 14 Level-1-Geburten pro Jahr). Wird diese festgelegte Mindestmenge voraussichtlich nicht erreicht, dürfen die Krankenhäuser entsprechende Leistungen nicht bewirken. Tun sie es dennoch, steht ihnen kein Vergütungsanspruch zu.

Die hier in Rede stehenden Beschwerdeführer beschritten dagegen erfolglos den Klageweg bis zur Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs. Danach erhoben sie Verfassungsbeschwerde, mit der sie insbesondere die Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) rügten.

Diese Verfassungsbeschwerden erwiesen sich bereits als unzulässig. Für die Beschwerdeführer in kommunaler Trägerschaft ergibt sich die fehlende Beschwerdebefugnis bereits daraus, dass sie sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden und daher nicht grundrechtsfähig sind. Man wird sich an dieser Stelle an die Vorlesung „Staatsrecht – Grundrechte“ im frühen Stadium eines Jurastudiums erinnern. Die klassischen Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; demzufolge können sich staatliche Institutionen selbst in aller Regel nicht auf diese Grundrechtspositionen berufen. Sind diese Institutionen damit rechtsschutzlos gestellt? Keineswegs, denn sie können – wie hier – den fachgerichtlichen Instanzenzug ausschöpfen. Damit muss es dann aber auch sein Bewenden haben.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 1 BvR 292/16 -

Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens

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