Recht aktuell

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Apr
28
2020

Zuständigkeit verwaltungsgerichtlicher Obergerichte in Corona-Zeiten?

Die zahlreichen Entscheidungen von verwaltungsgerichtlichen Obergerichten (z.B. Oberverwaltungsgericht Münster, OVG Berlin-Brandenburg, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Bay. Verwaltungsgerichtshof usw.) der letzten Tage und Wochen werfen die Frage auf, wie es dazu verfahrensrechtlich eigentlich kommen kann. Dies hängt folgendermaßen zusammen:


Die Spezialgesetze zur sog. Gefahrenabwehr - dazu zählt auch das Infektionsschutzgesetz - verweisen hinsichtlich der Eingriffsbefugnisse der Behörden in der Regel auf die landesrechtlichen Polizei- und Ordnungsbehördengesetze. Handelt es sich um eine Gefahrenlage, die man als Einzelfall einstufen kann (z.B. Explosionsgefahr nach einem Tankerunglück), so sind die zuständigen Behörden befugt und dazu berufen, hier nach Maßgabe der genannten Gesetze zur Gefahrenabwehr durch Erlass eines Verwaltungsakts tätig zu werden. Eine solche Maßnahme wäre schließlich beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht anfechtbar, dort ggf. auch im Wege eines Eilverfahrens.


Geht es jedoch um eine landesweite Gefahrenlage - wie z.B. jetzt bei einer Pandemie -, so sehen die landesrechtlichen Gesetze seit eh und je vor, dass einer solchen Gefahrenlage nicht durch Einzelverwaltungsakte, sondern durch Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung begegnet werden soll. So verhält es sich nunmehr in Corona-Zeiten. Eine solche Rechtsverordnung - eine sog. untergesetzliche Norm - ist nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) nicht vor einem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht anfechtbar, sondern im Wege eines sog. Normenkontrollverfahrens unmittelbar bei dem jeweiligen Obergericht, in Nordrhein-Westfalen also beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster. Antragsberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person, die von diesen Regelungen betroffen ist. Aus diesem Grunde sind in "Corona-Zeiten" bundesweit nunmehr vorwiegend die verwaltungsgerichtlichen Obergerichte am Zuge. § 47 Abs. 6 VwGO sieht hierzu vor, dass der jeweilige Antragsteller dort Eilrechtsschutz beantragen kann. Auf diese Weise kommen obergerichtliche Eilentscheidungen innerhalb weniger Tage zustande, wie es z.B. jüngst im Zusammenhang mit der umstrittenen Flächenbegrenzung (Verkaufsflächen) wiederholt der Fall war.


Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Limpens 

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